Die Tätigkeit als Immobilienmakler in der Schweiz unterliegt spezifischen rechtlichen Bestimmungen, Provisionssätzen und beruflichen Pflichten. Das Obligationenrecht regelt die Grundlagen, während kantonale Unterschiede bei Lizenzen und Gewerbevoraussetzungen bestehen. Eine fundierte Kenntnis der verschiedenen Maklerverträge und deren rechtlichen Implikationen ist für eine erfolgreiche und rechtskonforme Geschäftstätigkeit unerlässlich. Wichtiger KostenfaktorSchweizer Immobilienmakler verlangen üblicherweise eine Provision von 2-3% des Verkaufspreises. Diese Gebühr wird bei erfolgreichem Vertragsabschluss fällig und variiert je nach Kanton und Komplexität der Transaktion. Zusätzlich können Werbe- und Vermarktungskosten anfallen, die separat verrechnet werden.
Rechtliche Grundlagen und Regulierung von Immobilienmaklern in der Schweiz
Die Tätigkeit von Immobilienmaklern in der Schweiz bewegt sich in einem komplexen rechtlichen Rahmen, der sowohl auf eidgenössischer als auch auf kantonaler Ebene geregelt ist. Das schweizerische Obligationenrecht bildet dabei die zivilrechtliche Grundlage, während die Kantone über ihre Wirtschaftspolizei zusätzliche Anforderungen an die gewerbsmässige Ausübung stellen können. Diese duale Struktur führt zu einem differenzierten Regelwerk, das je nach Standort des Maklers unterschiedliche Anforderungen mit sich bringt.
Eidgenössische Rechtsgrundlagen im Obligationenrecht
Das Herzstück der rechtlichen Regulierung findet sich in den Artikeln 412 bis 418 des Obligationenrechts (OR). Artikel 412 Abs. 1 OR definiert den Maklervertrag als Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Diese Formulierung legt drei zentrale Merkmale fest: die Geschäftsvermittlung, die Entgeltlichkeit und die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung. Artikel 413 OR regelt die Höhe des Maklerlohns, der grundsätzlich frei vereinbart werden kann, wobei bei fehlendem Tarif und fehlender Vereinbarung eine angemessene Entschädigung geschuldet ist. Die Artikel 414 und 415 OR behandeln den Provisionsanspruch und untersagen die Doppelmäkelei, während Artikel 416 OR die Pflichten des Maklers zur Wahrung der Interessen beider Parteien festlegt.
Kantonale Regulierung und Gewerbevoraussetzungen
Trotz der bundesrechtlichen Grundlage im OR behalten die Kantone gemäss Artikel 6 ZGB das Recht, öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Ausübung der Maklertätigkeit zu erlassen. Diese kantonalen Regelungen unterscheiden sich erheblich und betreffen insbesondere die gewerbsmässige Ausübung des Maklerberufs. In Zürich beispielsweise verlangt das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch eine Bewilligung für die gewerbsmässige Vermittlung von Grundstücken, während Basel-Stadt und Bern eigene wirtschaftspolizeiliche Vorschriften kennen. Die Anforderungen umfassen typischerweise den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung, ausreichende finanzielle Mittel sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Diese unterschiedlichen kantonalen Anforderungen führen dazu, dass ein Makler, der in mehreren Kantonen tätig sein möchte, jeweils die lokalen Bestimmungen beachten muss.
Übersicht kantonaler Unterschiede bei Bewilligungspflichten
| Kanton | Bewilligungspflicht | Hauptanforderungen |
| Zürich | Ja, für gewerbsmässige Tätigkeit | Fachliche Eignung, Haftpflichtversicherung, einwandfreier Leumund |
| Basel-Stadt | Ja, wirtschaftspolizeiliche Bewilligung | Persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Sicherheit |
| Bern | Registrierung erforderlich | Nachweis beruflicher Qualifikation, Versicherungsschutz |
| Genf | Ja, strenge Voraussetzungen | Berufsprüfung, mehrjährige Erfahrung nachweisen |
Berufsverbände und ihre regulatorische Rolle
Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) nimmt als grösster Branchenverband eine zentrale Stellung ein. Mit über 2’000 Mitgliedern setzt er sich für die Professionalisierung des Berufsstands ein und bietet umfassende Aus- und Weiterbildungsprogramme an. Der SVIT hat einen eigenen Verhaltenskodex entwickelt, an den sich seine Mitglieder halten müssen. Dieser umfasst Pflichten zur transparenten Kommunikation, zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur sorgfältigen Geschäftsabwicklung. Weitere wichtige Organisationen sind der Hauseigentümerverband (HEV) und die Schweizerische Maklerkammer (SMK), die ebenfalls Richtlinien für ihre Mitglieder erlassen und Zertifizierungen anbieten. Diese Selbstregulierung der Branche ergänzt die staatlichen Vorschriften und trägt zur Qualitätssicherung bei.
Aufsichtsbehörden und Rechtsdurchsetzung
Die Aufsicht über Immobilienmakler obliegt in erster Linie den kantonalen Wirtschaftsämtern und Handelsregisterbehörden. Diese prüfen die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und können bei Verstössen Sanktionen verhängen, die von Verwarnungen über Bussen bis zum Entzug der Gewerbebewilligung reichen. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, etwa über Provisionsansprüche oder Vertragsverletzungen, sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig. Die Pflichten des Maklers umfassen gemäss OR die Wahrung der Interessen beider Vertragsparteien, die vollständige und wahrheitsgemässe Information sowie die Verhinderung von Interessenkonflikten. Verstösse gegen diese Pflichten können neben vertraglichen Konsequenzen auch haftpflichtrechtliche Ansprüche auslösen.
Zentrale Pflichten des Maklers nach schweizerischem Recht
- Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber beiden Vertragsparteien (OR 398)
- Vollständige und wahrheitsgemässe Information über die Immobilie und deren Zustand
- Offenlegung von Interessenkonflikten und Doppelmandaten
- Geheimhaltung vertraulicher Informationen der Parteien
- Dokumentation aller wesentlichen Vertragsschritte und Kommunikation
- Einhaltung der Geldwäschereivorschriften bei Transaktionen über CHF 100’000
Aktuelle Entwicklungen und Reformbestrebungen
Im Februar 2026 stehen mehrere Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Diskussion. Verschiedene Kantone prüfen eine Harmonisierung ihrer Bewilligungsvoraussetzungen, um die interkantonale Mobilität von Maklern zu erleichtern. Zudem wird eine strengere Regulierung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung diskutiert, da Immobilientransaktionen als potenzielles Risiko gelten. Der Bundesrat hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis Ende 2026 Vorschläge für eine teilweise Vereinheitlichung der kantonalen Vorschriften erarbeiten soll. Diese Bestrebungen zielen darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen dem föderalistischen System der Schweiz und der Notwendigkeit einheitlicher Qualitätsstandards zu finden, ohne die bewährte Flexibilität des schweizerischen Rechtssystems zu beeinträchtigen.

Arten von Maklerverträgen und ihre rechtlichen Implikationen
Rechtliche Unterschiede zwischen Nachweismäkelei, Vermittlungsmäkelei und Zuführungsmäkelei
In der Schweiz unterscheidet das Obligationenrecht (OR) drei Grundformen der Maklertätigkeit, die jeweils unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei der Nachweismäkelei gemäss Art. 412 Abs. 1 OR beschränkt sich der Makler darauf, dem Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen – er benennt also lediglich einen potenziellen Käufer oder ein konkretes Objekt. Der Makler nimmt dabei nicht aktiv an den Verhandlungen teil. Eine Vermittlungsmäkelei hingegen geht deutlich weiter: Hier führt der Makler aktiv Verhandlungen zwischen den Parteien, organisiert Besichtigungen und unterstützt bei der Vertragsgestaltung. Die dritte Form, die Zuführungsmäkelei, liegt vor, wenn der Makler die Vertragsparteien zusammenführt und den direkten Kontakt herstellt, ohne jedoch zwingend in die Verhandlungen einzugreifen.
Diese Unterscheidung ist entscheidend für den Provisionsanspruch: Im Fall kann der Makler seine Vergütung nur dann beanspruchen, wenn seine Tätigkeit kausal zum Vertragsabschluss geführt hat. Bei einer Nachweismakelei genügt theoretisch bereits der blosse Nachweis eines Interessenten, sofern dieser später tatsächlich kauft – selbst wenn der Makler an den Verhandlungen nicht beteiligt war. In der Praxis empfiehlt sich daher dringend eine schriftliche Vereinbarung, die genau festlegt, welche Form der Maklertätigkeit vereinbart wurde und unter welchen Bedingungen die Provision fällig wird.
Exklusivvertrag versus offener Maklervertrag: Rechte und Pflichten
Ein zentrales Element jedes Maklervertrags ist die Frage der Exklusivität. Beim Exklusivvertrag (Alleinauftrag) verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Vertragslaufzeit ausschliesslich mit einem einzigen Makler zusammenzuarbeiten. Dies bedeutet konkret: Auch wenn der Verkäufer die Immobilie selbst oder über einen anderen Makler verkauft, kann der vertraglich gebundene Makler unter Umständen dennoch Anspruch auf Provision erheben – je nach konkreter Vertragsgestaltung. Diese Regelung schafft für den Makler Planungssicherheit und motiviert ihn zu intensiven Vermarktungsbemühungen, da er nicht befürchten muss, dass ein Konkurrent ihm den erfolgreichen Abschluss „wegschnappt“.
Der offene Maklervertrag hingegen erlaubt es dem Eigentümer, parallel mehrere Makler zu beauftragen oder die Immobilie eigenständig zu verkaufen. In diesem Fall erhält nur derjenige Makler die Provision, der tatsächlich den erfolgreichen Abschluss herbeiführt. Diese Vertragsform ist in der Schweiz allerdings sehr unüblich und wird von professionellen Maklern meist abgelehnt, da der Aufwand für Marketing und Besichtigungen erheblich ist, ohne Garantie auf Erfolg. Für Verkäufer bietet der offene Vertrag zwar theoretisch mehr Flexibilität, führt aber häufig zu unkoordinierten Vermarktungsbemühungen und kann potenzielle Käufer durch mehrfache Kontaktaufnahmen verschiedener Makler verwirren.
| Vertragstyp | Exklusivität | Provisionsanspruch | Häufigkeit CH |
| Exklusivvertrag | Nur ein Makler beauftragt | Auch bei Eigenverkauf möglich | Sehr verbreitet |
| Offener Vertrag | Mehrere Makler parallel | Nur bei erfolgreichem Abschluss | Selten verwendet |
| Einfacher Auftrag | Eigenverkauf erlaubt | Bei Mitwirkung am Abschluss | Gelegentlich |
Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten im Maklervertrag
Die Vertragsdauer ist ein häufig unterschätzter Aspekt bei Maklerverträgen. Grundsätzlich kann ein Maklervertrag sowohl befristet als auch unbefristet abgeschlossen werden. Bei befristeten Verträgen endet das Vertragsverhältnis automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist, typischerweise zwischen vier und neun Monaten je nach Objekttyp und Marktsituation. Ein unbefristeter Vertrag kann gemäss OR jederzeit von beiden Seiten widerrufen werden, da es sich um ein Auftragsverhältnis handelt – allerdings können vertraglich Kündigungsfristen von üblicherweise 30 bis 90 Tagen vereinbart werden.
Bei vorzeitiger Kundigung durch den Auftraggeber stellt sich oft die heikle Frage nach Schadensersatzansprüchen. Hat der Makler bereits erhebliche Aufwendungen getätigt (Exposé-Erstellung, Inserate, Besichtigungen), kann er unter Umständen einen Aufwendungsersatz geltend machen – dies jedoch nur, wenn eine entsprechende Klausel im Vertrag verankert ist. Seriöse Makler verzichten auf solche Klauseln und arbeiten rein erfolgsbasiert. Wichtig: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Bei Exklusivverträgen sollte die maximale Laufzeit verhältnismässig sein – eine Bindung über zwei Jahre wäre beispielsweise für Standardobjekte unangemessen und könnte als sittenwidrig eingestuft werden.
Problematik der Doppelmäkelei und rechtliche Konsequenzen
Ein besonders heikles Thema ist die sogenannte Doppelmäkelei, die in Art. 415 OR geregelt ist. Diese liegt vor, wenn der Makler im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers handelt und gleichzeitig beide Vertragsparteien – also sowohl Käufer als auch Verkäufer – vertritt. Das Gesetz verbietet dies grundsätzlich nicht, schützt aber beide Parteien: Wenn der Makler für beide Seiten tätig wird, ohne dass dies offengelegt wurde, kann jede Partei die Zahlung der Provision verweigern und sogar bereits bezahlte Beträge zurückfordern.
In der Praxis bedeutet dies: Ein Makler, der sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer mandatiert ist, muss dies transparent kommunizieren. Nur wenn beide Parteien ausdrücklich einwilligen, darf er für beide tätig werden und von beiden eine Provision verlangen. Diese Regelung soll Interessenkonflikte vermeiden, da ein Makler nicht gleichzeitig den höchstmöglichen Verkaufspreis für den Verkäufer und den niedrigsten Kaufpreis für den Käufer anstreben kann. Fall kann der Makler seine Unabhängigkeit und Objektivität wahren, indem er klar kommuniziert, wer sein eigentlicher Auftraggeber ist und für wen er primär arbeitet.
„Die Offenlegung der Doppelmandatierung ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch ein Zeichen professioneller und ethischer Arbeitsweise. Transparenz schafft Vertrauen und verhindert spätere rechtliche Auseinandersetzungen.“– Grundsatz aus der Schweizer Maklerpraxis gemäss OR 415
Schriftform versus mündliche Vereinbarungen: Gültigkeit und Beweiskraft
Nach schweizerischem Recht ist ein Maklervertrag grundsätzlich auch mündlich gültig – es bedarf keiner besonderen Form. In der Realität führt dies jedoch häufig zu Streitigkeiten über die genauen Vertragsinhalte: Wie hoch war die vereinbarte Provision? Welche Leistungen waren inkludiert? Wann ist die Provision fällig? Aus Beweisgründen empfiehlt sich daher dringend die Schriftform, idealerweise mit folgenden Mindestangaben:
- Präzise Objektbeschreibung und Liegenschaftsadresse
- Art des Maklervertrags (Nachweis-, Vermittlungs- oder Zuführungsmäkelei)
- Exklusivität oder offener Vertrag
- Höhe und Fälligkeit der Provision
- Vertragsdauer und Kündigungsmodalitäten
- Aufgaben und Pflichten des Maklers
- Regelungen zu Zusatzkosten und Aufwendungen
- Haftungsbestimmungen und Gerichtsstand
Eine schriftliche Vereinbarung schützt beide Seiten: Der Makler kann seine Provisionsansprüche besser durchsetzen, der Auftraggeber kann sich auf klar definierte Leistungen berufen. Bei Luxusimmobilien oder komplexen Verkaufssituationen empfiehlt sich sogar eine notarielle Beurkundung, obwohl diese rechtlich nicht erforderlich ist. Wichtig: Auch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sollten schriftlich festgehalten werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Maklerprovision: Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten
Die Maklerprovision in der Schweiz bewegt sich üblicherweise zwischen 2% und 3% des Verkaufspreises bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, während bei Mehrfamilienhäusern oft 1,5% bis 2% üblich sind. Diese Sätze sind jedoch nicht gesetzlich festgelegt und können frei verhandelt werden. Der konkrete Prozentsatz hängt von verschiedenen Faktoren ab: dem Verkaufspreis der Immobilie, dem Umfang der Maklerleistungen, der Marktlage in der jeweiligen Region sowie der Komplexität des Verkaufsprozesses. Bei hochpreisigen Objekten lässt sich oft ein niedrigerer Prozentsatz aushandeln, während bei günstigen Immobilien die Provision anteilig höher ausfallen kann.
Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Provision
Nach dem schweizerischen Bestellerprinzip zahlt grundsätzlich derjenige die Maklerprovision, der den Maklerauftrag erteilt hat – in der Regel also der Verkäufer. Die Provision wird fällig, sobald das Geschäft kausal durch die Maklertätigkeit zustande gekommen ist. Entscheidend ist der rechtsgültige Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags. Bei Nachweismäkelei kann bereits die blosse Benennung eines kaufbereiten Interessenten zur Fälligkeit führen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Nach Ablauf der Vertragsdauer oder bei vorzeitiger Kündigung entfällt der Provisionsanspruch, ausser der Verkauf erfolgt innerhalb einer vertraglich festgelegten Nachfrist mit einem vom Makler zugeführten Käufer.
Zusatzkosten und steuerliche Aspekte
Neben der Grundprovision können zusätzliche Auslagen anfallen, etwa für professionelle Fotografien (CHF 500–1’000), Verkaufsdokumentationen (CHF 300–800) oder umfassende Immobilienbewertungen (CHF 1’000–3’000). Steuerlich lässt sich die Maklerprovision in vielen Kantonen bei der Grundstückgewinnsteuer als Verkaufskosten abziehen, was die effektive Steuerlast reduziert. Die konkreten Abzugsmöglichkeiten unterscheiden sich kantonal. Bei einem Verkaufspreis von CHF 800’000 und 2,5% Provision würde die Maklergebühr CHF 20’000 betragen – ein Betrag, der durch steuerliche Abzüge teilweise kompensiert werden kann.

Pflichten und Verantwortlichkeiten von Makler und Auftraggeber
Ein Maklervertrag begründet wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen dem Immobilienmakler und seinem Auftraggeber. Diese Verpflichtungen bilden das rechtliche Fundament einer erfolgreichen Zusammenarbeit und sind im schweizerischen Obligationenrecht (OR) verankert. Die präzise Kenntnis dieser Pflichten schützt beide Parteien vor Missverständnissen und rechtlichen Auseinandersetzungen.
Hauptpflichten des Immobilienmaklers im Detail
Der Makler trägt eine Reihe wesentlicher Verantwortlichkeiten, die weit über die blosse Vermittlungstätigkeit hinausgehen. Seine Sorgfaltspflicht verlangt, dass er mit der gebotenen Fachkenntnis und Umsicht handelt. Dies umfasst eine realistische Bewertung der Immobilie, die Prüfung der Bonität von Interessenten sowie die sachgerechte Vorbereitung aller verkaufsrelevanten Unterlagen. Die Treuepflicht verpflichtet den Makler, ausschliesslich im Interesse seines Auftraggebers zu handeln und Interessenkonflikte offenzulegen. Besonders kritisch ist dabei das Verbot der Doppelmäkelei – ein Makler darf nicht gleichzeitig für Käufer und Verkäufer tätig werden, ohne dies transparent zu kommunizieren.
Die Informationspflicht erfordert eine kontinuierliche und vollständige Unterrichtung des Auftraggebers über den Vermarktungsstand, eingegangene Angebote und relevante Marktentwicklungen. Bei der ordnungsgemässen Vermarktung muss der Makler aktiv werden: professionelle Exposés erstellen, die Immobilie auf geeigneten Plattformen inserieren, Besichtigungen organisieren und potenzielle Käufer qualifizieren. Die Dokumentationspflicht schliesslich verlangt eine lückenlose Aufzeichnung aller Aktivitäten, Kontakte und Verhandlungsschritte, um den ordnungsgemässen Ablauf nachweisen zu können.
Verpflichtungen des Auftraggebers
Auch der Auftraggeber ist nicht frei von Pflichten. Die Informationsbereitstellung steht an erster Stelle: Er muss dem Makler alle relevanten Unterlagen zur Immobilie zur Verfügung stellen, einschliesslich Grundbuchauszügen, Baubewilligungen, Energieausweisen und Informationen zu bestehenden Lasten oder Dienstbarkeiten. Falsche oder unvollständige Angaben können nicht nur den Verkaufserfolg gefährden, sondern auch zu Schadenersatzansprüchen führen.
| Pflichtbereich | Makler | Auftraggeber |
| Information | Regelmässige Berichterstattung über Vermarktungsstand | Vollständige Objektdokumentation bereitstellen |
| Kooperation | Aktive Vermarktung und Interessentenbetreuung | Besichtigungstermine ermöglichen |
| Vertragstreue | Einhaltung vereinbarter Leistungen | Zahlung der Provision bei Erfolg |
| Sorgfalt | Professionelle Abwicklung nach Branchenstandards | Wahrheitsgemässe Angaben zur Immobilie |
Kooperationspflicht und Vergütungsanspruch
Die Kooperationspflicht des Auftraggebers manifestiert sich in verschiedenen Bereichen: Er muss Besichtigungstermine ermöglichen, auf Anfragen des Maklers zeitnah reagieren und bei Vertragsverhandlungen konstruktiv mitwirken. Bei einem Exklusivvertrag ist er zudem verpflichtet, keine parallelen Verkaufsaktivitäten durchzuführen. Die Vergütungspflicht tritt ein, sobald die im Maklervertrag definierten Voraussetzungen erfüllt sind – in der Regel beim Abschluss eines rechtsgültigen Kaufvertrages, der kausal auf die Maklertätigkeit zurückzuführen ist.
Haftung bei Pflichtverletzungen und rechtliche Konsequenzen
Verletzt der Makler seine Sorgfaltspflicht, können erhebliche Schadenersatzansprüche entstehen. Ein konkretes Beispiel wäre die Unterlassung der Bonitätsprüfung eines Käufers, der später zahlungsunfähig wird und vom Vertrag zurücktritt. Der Verkäufer könnte dann Schadenersatz für entgangene Verkaufschancen und zusätzliche Vermarktungskosten geltend machen. Bei vorsätzlicher Täuschung – etwa durch wissentlich falsche Angaben zur Immobilie gegenüber Interessenten – kann der Makler nicht nur seinen Provisionsanspruch verlieren, sondern auch strafrechtlich belangt werden.
Verschwiegenheitsverletzungen stellen eine weitere kritische Pflichtverletzung dar. Gibt ein Makler vertrauliche Informationen über den Verkäufer oder dessen Preisvorstellungen unbefugt weiter, kann dies den Verhandlungsspielraum erheblich einschränken und zu finanziellen Nachteilen führen. In solchen Fällen besteht nicht nur ein Schadenersatzanspruch, sondern bei Exklusivverträgen auch ein ausserordentliches Kündigungsrecht.
Berufshaftpflicht und Versicherungsschutz
Professionelle Immobilienmakler in der Schweiz verfügen üblicherweise über eine Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die durch fehlerhafte Beratung, Pflichtverletzungen oder Fahrlässigkeit entstehen. Die Deckungssummen variieren, liegen jedoch typischerweise zwischen CHF 1 Million und CHF 5 Millionen. Vor Vertragsabschluss sollten Auftraggeber sich über das Bestehen und den Umfang dieser Versicherung informieren – seriöse Makler legen diese Informationen transparent offen.
«Die Berufshaftpflicht ist kein Luxus, sondern ein Qualitätsmerkmal professioneller Maklerarbeit. Sie schützt beide Parteien und signalisiert, dass der Makler die Tragweite seiner Verantwortung ernst nimmt.»
Ombudsstellen und aussergerichtliche Streitbeilegung
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung von Vertragspflichten müssen nicht sofort die Gerichte angerufen werden. Verschiedene Branchen- und Konsumentenorganisationen bieten Mediations- und Ombudsdienstleistungen an. Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) beispielsweise verfügt über eine Schlichtungsstelle, die bei Konflikten zwischen Maklern und ihren Auftraggebern vermittelt. Diese aussergerichtlichen Verfahren sind in der Regel kostengünstiger und schneller als ordentliche Gerichtsverfahren.
- SVIT-Schlichtungsstelle: Spezialisiert auf immobilienwirtschaftliche Streitigkeiten
- Konsumentenschutz: Anlaufstelle bei Verbraucherschutzfragen
- Kantonale Schlichtungsbehörden: Je nach Kanton unterschiedliche Zuständigkeiten
- Anwaltliche Mediation: Neutrale Rechtsexperten als Vermittler
Konkrete Beispiele von Pflichtverletzungen
Die Praxis zeigt verschiedene typische Pflichtverletzungen mit teils erheblichen Konsequenzen. Ein Makler, der eine Immobilie deutlich unter Marktwert inseriert, ohne den Eigentümer auf diesen Umstand hinzuweisen, verletzt seine Aufklärungspflicht. Ebenso problematisch ist die Nichtoffenlegung bekannter Mängel an der Immobilie gegenüber Kaufinteressenten – dies kann nicht nur zum Verlust des Provisionsanspruchs führen, sondern auch zu Regressforderungen nach Vertragsabschluss.
Auf Seiten des Auftraggebers stellt das Verschweigen wesentlicher Belastungen wie Baurechte, Wegerechte oder laufende Rechtsstreitigkeiten über Grenzen eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Kommt es dadurch zu einem Vertragsrücktritt oder zu Preisminderungen, kann der Makler nicht nur seine volle Provision einfordern, sondern auch Schadenersatz für den zusätzlichen Aufwand und entgangene weitere Mandate geltend machen.
Berufliche Sorgfaltsstandards und Best Practices
Die Einhaltung einer Frist bei der Interessentenbetreuung gehört zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten. Makler sind gehalten, auf Anfragen innerhalb von 24 bis 48 Stunden zu reagieren und dem Auftraggeber wöchentlich über den aktuellen Stand zu berichten. Bei der Organisation von Besichtigungen müssen sie darauf achten, dass diese in angemessenen Zeitabständen stattfinden und die Immobilie optimal präsentiert wird.
Der Abschluss eines Vertrages erfordert besondere Sorgfalt in der Vorbereitung. Der Makler sollte sicherstellen, dass alle erforderlichen Dokumente vorliegen, die Vertragsparteien über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt sind und der Kaufpreis sowie die Zahlungsmodalitäten klar definiert sind. Versäumnisse in dieser Phase können den gesamten Verkaufsprozess gefährden und zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

RealAdvisor: Expertise in der Schweizer Immobilienvermittlung
RealAdvisor hat sich als führende Referenz im Schweizer Immobiliensektor etabliert und bietet umfassende Unterstützung bei komplexen Immobilientransaktionen. Das Unternehmen zeichnet sich durch seine tiefgreifende Expertise in der Strukturierung von Maklerverträgen und der strategischen Beratung zu Provisionsregelungen aus, wobei es die spezifischen Anforderungen verschiedener Kantone – von Basel über Zürich bis Bern – präzise berücksichtigt.
Spezialisierung auf komplexe Maklerverträge und rechtliche Navigation
Die Fachleute von RealAdvisor verfügen über fundierte Kenntnisse der unterschiedlichen Vertragstypen in der Schweiz, von Exklusivmandaten bis hin zu offenen Makleraufträgen. Das Unternehmen unterstützt seine Mandanten bei der Navigation durch die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen des Obligationenrechts (OR) und der kantonalen Sonderbestimmungen. Besonders wertvoll erweist sich die Expertise bei der Klärung von Provisionsfragen, der Gestaltung von Erfolgsklauseln und der rechtssicheren Dokumentation von Maklertätigkeiten gemäss Art. 412-418 OR.
Massgeschneiderte Lösungen für unterschiedliche Immobilienarten
RealAdvisor bietet differenzierte Ansätze für verschiedene Immobilienkategorien – von Wohnimmobilien über Gewerbeimmobilien bis hin zu Luxusobjekten und Spezialimmobilien. Das Unternehmen entwickelt individuell angepasste Verkaufsstrategien, die sowohl die Marktgegebenheiten als auch die spezifischen Provisionsstrukturen optimal berücksichtigen. Die langjährige Erfahrung ermöglicht es RealAdvisor, komplexe Situationen wie Doppelmäkelei-Konstellationen zu vermeiden und Auftraggebern transparente, rechtskonforme Vertragslösungen anzubieten, die deren Interessen umfassend schützen.
Das Wichtigste zum Immobilienmakler-Geschäft in der Schweiz
Die Schweizer Immobilienvermittlung entwickelt sich kontinuierlich weiter, wobei strengere Regulierungen und digitale Innovationen die Branche prägen. Makler müssen sich auf verschärfte Sorgfaltspflichten und transparentere Provisionsmodelle einstellen. Die Professionalisierung durch Berufsverbände und einheitlichere kantonale Standards wird das Vertrauen der Kunden stärken und die Qualität der Dienstleistungen nachhaltig verbessern.